(1) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27 bis 29 eingehalten werden.
(2) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass sobald bei der Durchführung des Versuchsvorhabens vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden bei einem Tier verursacht werden, dies unverzüglich unterbunden wird. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass das Versuchsvorhaben
1.
entsprechend der Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes und
2.
unter Beachtung aller im Hinblick auf das Versuchsvorhaben getroffenen Anordnungen, Auflagen und Bedingungen der zuständigen Behörde
durchgeführt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass im Falle einer diesbezüglichen Abweichung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und über die Abweichungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Aufzeichnungen geführt werden.
(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei der Planung und Durchführung des Versuchsvorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen der Tiere zu verbessern, berücksichtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
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