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Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070510011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40f2444ce290b2e7cccee71752e88a0c5f1d8ad27c7761532222df937906854

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseErster Abschnitt Allgemeines§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Fahrberechtigung§ 4Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und EigentumZweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung§ 5Voraussetzungen§ 6Ausbildung§ 7Prüfungen§ 7aGrundsätze für Prüfungen§ 8Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins§ 8aErhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung§ 9Ausstellung der ZusatzbescheinigungDritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer§ 10Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen§ 11Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen§ 12Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten§ 13Beendigung oder Wechsel des BeschäftigungsverhältnissesVierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2§ 14Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer§ 14aAntrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung§ 14bAnerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer§ 14cAnerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse§ 14dAnerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal§ 15Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer§ 15aAntrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung§ 15bAnerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer§ 15cAnerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse§ 16Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2§ 16aAntrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung§ 16bBefristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2§ 17Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen§ 18Gemeinsame Bestimmungen für die ÜberwachungFünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten§ 19Kontrollen durch die zuständige Behörde§ 19aAussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins§ 19bMaßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug§ 19cWeitere Maßnahmen der zuständigen Behörde§ 20OrdnungswidrigkeitenSechster Abschnitt Schlussbestimmungen§ 21Übergangsvorschriften§ 22AnwendungsbestimmungenAnlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Modell der Europäischen Union für den TriebfahrzeugführerscheinAnlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die ZusatzbescheinigungAnlage 3(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen FührerscheinsAnlage 4(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische AnforderungenAnlage 5(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des TriebfahrzeugführerscheinsAnlage 6(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der ZusatzbescheinigungAnlage 7(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der ZusatzbescheinigungAnlage 8(zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) AusbildungsmethodeAnlage 9(zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der TriebfahrzeugführerscheineAnlage 10(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für TriebfahrzeugführerAnlage 11(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und ÜberprüfungenAnlage 12(zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung