TfV
§ 3Fahrberechtigung
- 1.
- einen Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1, der die persönlichen Daten des Triebfahrzeugführers, die ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer enthält, und
- 2.
- eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2, in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen der Triebfahrzeugführer auf öffentlichen Schienenwegen (Infrastrukturen) welche Fahrzeuge führen darf,
- 1.
- Klasse A: Rangierfahrten und
- 2.
- Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
- 1.
- es sich um eine vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Umleitung von Zügen auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Infrastruktur oder auf Grund von Betriebsstörungen handelt;
- 2.
- ein Ersatztriebfahrzeug nach einem unterwegs aufgetretenen Schaden an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug gestellt wird;
- 3.
- es sich um Sonderfahrten mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische Zwecke genutzt werden, handelt oder
- 4.
- ein neues Triebfahrzeug ausgeliefert oder vorgeführt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR070510011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40f2444ce290b2e7cccee71752e88a0c5f1d8ad27c7761532222df937906854