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TfV

§ 4Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
(3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070510011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40f2444ce290b2e7cccee71752e88a0c5f1d8ad27c7761532222df937906854

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