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TfV

§ 19cWeitere Maßnahmen der zuständigen Behörde

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Information kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Untersagung.
(2) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Maßnahme.
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070510011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40f2444ce290b2e7cccee71752e88a0c5f1d8ad27c7761532222df937906854

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