TfV
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- „Triebfahrzeugführer“ eine natürliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbar oder mittelbar Triebfahrzeuge eigenständig, verantwortlich und sicher zu führen;
- 2.
- „Triebfahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
- 3.
- „Unternehmer“ das Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt;
- 4.
- „zuständige Behörde“ das Eisenbahn-Bundesamt;
- 5.
- „zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates“ eine Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung;
- 6.
- „Triebfahrzeugführerschein“ die von einer zuständigen Behörde erteilte Fahrerlaubnis nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist;
- 7.
- „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“ Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44; L 303 vom 17.9.2020, S. 23; L 458 vom 22.12.2021, S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
- 8.
- „Rangierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung handelt; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR070510011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40f2444ce290b2e7cccee71752e88a0c5f1d8ad27c7761532222df937906854
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34 EBOBegriff, Art und Länge der Züge
„… ierfahrt“ Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, soweit es sich nicht um eine Zugfahrt entsprechend § 34 Absatz 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung handelt; Fahrten im Baugleis sind stets Rangierfahrten.“