(1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.
(2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
(3) Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
„… erkennung und Überwachung einer Person als Ausbilder § 14 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 oder § 14d und § 18 Absatz 3 TfV 1 320 Euro 10.6 Anerkennung und Überwachung einer Stelle als Ausbildungsstelle § 14 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 oder § 1 …“
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