(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.
(2) Ein ausgesetzter oder entzogener Triebfahrzeugführerschein ist der zuständigen Behörde auszuhändigen.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. Sie teilt dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann. Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln Verwaltungsvorschriften.
(4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2023 I Nr. 345; 2024 I Nr. 177
„… z 1 i. V. m. Absatz 3 TfV 150 Euro 10.3 Aussetzung oder Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins § 19a Absatz 1 TfV 150 Euro 10.4 Erteilung einer Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro 10.5 A …“
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