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StBAPO

§ 12Bewertung der Leistungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
NotenpunktzahlNoteNotendefinition
ab 96,0015sehr gut
(1)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
ab 91,0014
ab 87,0013gut
(2)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
ab 82,0012
ab 78,0011
ab 73,0010befriedigend
(3)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ab 68,009
ab 64,008
ab 59,007ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
ab 54,006
ab 50,005
ab 40,004mangelhaft
(5)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ab 30,003
ab 25,002
ab 20,001ungenügend
(6)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
unter 20,000
(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet:
DurchschnittsnotenpunktzahlNote
13,50 bis 15,00sehr gut
11,00 bis 13,49gut
8,00 bis 10,99befriedigend
5,00 bis 7,99ausreichend
2,00 bis 4,99mangelhaft
0,00 bis 1,99ungenügend
(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:
EndnotenpunktzahlPrüfungsgesamtnote
540 bis 600sehr gut
440 bis 539,99gut
320 bis 439,99befriedigend
200 bis 319,99ausreichend
80 bis 199,99mangelhaft
0,00 bis 79,99ungenügend
(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)

Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.

  • Anlage 3 StBAPO(zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

    „… euerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung Vor- und Familienna …“

  • Anlage 4 StBAPO(zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes

    „… euerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) II. Abschließende Beurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Famil …“

  • Anlage 6 StBAPO(zu § 41 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

    „… euerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie …“

  • Anlage 7 StBAPO(zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

    „… de oder eine Kombination aus beiden Fächern Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche …“

  • Anlage 12 StBAPO(zu § 58 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… chnungswesen Privatrecht Öffentliches Recht Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vo …“

  • Anlage 13 StBAPO(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… tliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2) Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4 (A) (1 + 2) x 4 2 Fach*1 Notenpunktzahl III. Abschlussklausuren Abga …“

  • Anlage 14 StBAPO(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… tliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (1) Durchschnittsnotenpunktzahl x 5 (A) (1) x 5 II. Schriftliche Arbeit Leistung der schriftlichen Arbeit (2) Notenpun …“

  • Anlage 16 StBAPO(zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… liches Recht in Kombination mit Privatrecht Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2) Durchschnittsnotenpunktzahl x 30 (B) (2) x 30 Endnotenpunktzahl A + B Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Ab …“