StBAPO
§ 12Bewertung der Leistungen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
| Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl | Notenpunktzahl | Note | Notendefinition |
| ab 96,00 | 15 | sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
| ab 91,00 | 14 | ||
| ab 87,00 | 13 | gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
| ab 82,00 | 12 | ||
| ab 78,00 | 11 | ||
| ab 73,00 | 10 | befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
| ab 68,00 | 9 | ||
| ab 64,00 | 8 | ||
| ab 59,00 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| ab 54,00 | 6 | ||
| ab 50,00 | 5 | ||
| ab 40,00 | 4 | mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| ab 30,00 | 3 | ||
| ab 25,00 | 2 | ||
| ab 20,00 | 1 | ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
| unter 20,00 | 0 |
| Durchschnittsnotenpunktzahl | Note |
| 13,50 bis 15,00 | sehr gut |
| 11,00 bis 13,49 | gut |
| 8,00 bis 10,99 | befriedigend |
| 5,00 bis 7,99 | ausreichend |
| 2,00 bis 4,99 | mangelhaft |
| 0,00 bis 1,99 | ungenügend |
| Endnotenpunktzahl | Prüfungsgesamtnote |
| 540 bis 600 | sehr gut |
| 440 bis 539,99 | gut |
| 320 bis 439,99 | befriedigend |
| 200 bis 319,99 | ausreichend |
| 80 bis 199,99 | mangelhaft |
| 0,00 bis 79,99 | ungenügend |
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)
Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.
- Anlage 3 StBAPO(zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
„… euerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung Vor- und Familienna …“
- Anlage 4 StBAPO(zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
„… euerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) II. Abschließende Beurteilung der Leistungen von Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Famil …“
- Anlage 6 StBAPO(zu § 41 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
„… euerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Textvorschlag A (nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie …“
- Anlage 7 StBAPO(zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
„… de oder eine Kombination aus beiden Fächern Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. geprüft worden. IV. Zulassungsnotenpunktzahl für die mündliche …“
- Anlage 12 StBAPO(zu § 58 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… chnungswesen Privatrecht Öffentliches Recht Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Note (§ 12 Abs. 3 StBAPO) Kenntnis genommen: Ort, Datum Ort, Datum Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs Vo …“
- Anlage 13 StBAPO(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… tliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2) Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4 (A) (1 + 2) x 4 2 Fach*1 Notenpunktzahl III. Abschlussklausuren Abga …“
- Anlage 14 StBAPO(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… tliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (1) Durchschnittsnotenpunktzahl x 5 (A) (1) x 5 II. Schriftliche Arbeit Leistung der schriftlichen Arbeit (2) Notenpun …“
- Anlage 16 StBAPO(zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… liches Recht in Kombination mit Privatrecht Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2) Durchschnittsnotenpunktzahl x 30 (B) (2) x 30 Endnotenpunktzahl A + B Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Ab …“