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StBAPO

Anlage 14(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1950 - 1951)
Bildungseinrichtung
Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname
Finanzamt
im Hauptstudium
Fach*1Notenpunktzahl
I.Studienleistungen im Hauptstudium
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
(1)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 5(A)
(1) x 5
II.Schriftliche Arbeit
Leistung der schriftlichen Arbeit(2)
Notenpunktzahl x 2(B)
(2) x 2
III.Schwerpunktthema
(3)
Notenpunktzahl(C)
(3)
Summe
A + B + C
Summe : 8
(A + B + C) : 8
Studiennote Hauptstudium
(analog § 12 Absatz 3 StBAPO)
Hinweise:
*1:Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
*2:Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
Kenntnis genommen:
Ort, DatumOrt, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 12 StBAPOBewertung der Leistungen

    „… tliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (1) Durchschnittsnotenpunktzahl x 5 (A) (1) x 5 II. Schriftliche Arbeit Leistung der schriftlichen Arbeit (2) Notenpun …“