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StBAPO

Anlage 13(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1948 - 1949)
Bildungseinrichtung
Beurteilung der Leistungen
von
Dienst- oder AmtsbezeichnungVor- und Familienname
Finanzamt
im Grundstudium
Fach*1Notenpunktzahl
I.Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12)(1)
II.Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Privatrecht
Öffentliches Recht
Wirtschaftswissenschaften
Informations- und Wissensmanagement
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
(2)
Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen
2
x 4
(A)
(1 + 2) x 4
2
Fach*1Notenpunktzahl
III.Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Umsatzsteuer
Steuern von Einkommen und Ertrag
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht*3
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
(3)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 3(B)
(3) x 3
Summe
A + B
Summe : 7
(A + B ) : 7
Studiennote Grundstudium
(analog § 12 Abs. 3 StBAPO)
Hinweise:
*1:Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
*2:Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
*3:Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
Kenntnis genommen:
Ort, DatumOrt, Datum
Leitung der Bildungseinrichtung/des FachbereichsVor- und Familienname der beurteilten Person
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 12 StBAPOBewertung der Leistungen

    „… tliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2) Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4 (A) (1 + 2) x 4 2 Fach*1 Notenpunktzahl III. Abschlussklausuren Abga …“