StBAPO
Anlage 13(zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
| Bildungseinrichtung |
| von | |||
| Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname | ||
| Finanzamt | |||
| Fach*1 | Notenpunktzahl | |||||||
| I. | Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12) | (1) | ||||||
| II. | Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren | |||||||
| Abgabenrecht | ||||||||
| Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | ||||||||
| Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||||
| Umsatzsteuer | ||||||||
| Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||||
| Besteuerung der Gesellschaften | ||||||||
| Privatrecht | ||||||||
| Öffentliches Recht | ||||||||
| Wirtschaftswissenschaften | ||||||||
| Informations- und Wissensmanagement | ||||||||
| Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement*2 | ||||||||
| Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 | ||||||||
| Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
| Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (2) | |||||||
| Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4 | (A) | |||||||
| (1 + 2) x 4 2 | ||||||||
| Fach*1 | Notenpunktzahl | |||||||
| III. | Abschlussklausuren | |||||||
| Abgabenrecht | ||||||||
| Umsatzsteuer | ||||||||
| Steuern von Einkommen und Ertrag | ||||||||
| Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||||
| Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht*3 | ||||||||
| Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
| Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (3) | |||||||
| Durchschnittsnotenpunktzahl x 3 | (B) | |||||||
| (3) x 3 | ||||||||
| Summe | ||||||||
| A + B | ||||||||
| Summe : 7 | ||||||||
| (A + B ) : 7 | ||||||||
| Studiennote Grundstudium (analog § 12 Abs. 3 StBAPO) | ||||||||
| *1: | Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. |
| *2: | Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). |
| *3: | Sofern Teilgebiete der Fächer Privatrecht und Öffentliches Recht zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. |
| Kenntnis genommen: | ||
| Ort, Datum | Ort, Datum | |
| Leitung der Bildungseinrichtung/des Fachbereichs | Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 StBAPOBewertung der Leistungen
„… tliche Grundlagen des Verwaltungshandelns*2 Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2) Summe der Durchschnittsnotenpunktzahlen 2 x 4 (A) (1 + 2) x 4 2 Fach*1 Notenpunktzahl III. Abschlussklausuren Abga …“