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StBAPO

Anlage 16(zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1953 - 1954)
Der Prüfungsausschuss
bei
Herrn/Frau
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
die Amtsleitung des Finanzamtes
I.Leistungen bis zur Zwischenprüfung
Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12(1)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 10(A)
(1) x 10
II.PrüfungsfachNotenpunktzahl
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht
Summe der Notenpunktzahlen
Durchschnittsnotenpunktzahl
(§ 12 Abs. 3 StBAPO)
(2)
Durchschnittsnotenpunktzahl x 30(B)
(2) x 30
Endnotenpunktzahl
A + B
Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO):
Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)
Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden.
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden.
Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4 StBAPO).
Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Prüfung):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht (§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden.
Begründung:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen.
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Unterschrift
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Textvorschlag B Satz 3, Textvorschlag C Satz 3 und Textvorschlag D Satz 5 Kursivdruck: Die amtliche Langüberschrift lautet ab 11.3.2020 Steuerbeamtenausbildungsgesetz (2021 I 2442)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 12 StBAPOBewertung der Leistungen

    „… liches Recht in Kombination mit Privatrecht Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2) Durchschnittsnotenpunktzahl x 30 (B) (2) x 30 Endnotenpunktzahl A + B Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Ab …“

  • § 65 StBAPOErmittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis

    „… hnittsnotenpunktzahl x 30 (B) (2) x 30 Endnotenpunktzahl A + B Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO): Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO) Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden): Sie haben die Zwischenprüfung be …“