StBAPO
Anlage 16(zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
| Der Prüfungsausschuss | ||||
| bei | ||||
| Herrn/Frau | ||||
| Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
| über die Amtsleitung des Finanzamtes | |
| I. | Leistungen bis zur Zwischenprüfung | |||||||
| Durchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12 | (1) | |||||||
| Durchschnittsnotenpunktzahl x 10 | (A) | |||||||
| (1) x 10 | ||||||||
| II. | Prüfungsfach | Notenpunktzahl | ||||||
| Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht) | ||||||||
| Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||||
| Umsatzsteuer | ||||||||
| Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen | ||||||||
| Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht | ||||||||
| Summe der Notenpunktzahlen | ||||||||
| Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) | (2) | |||||||
| Durchschnittsnotenpunktzahl x 30 | (B) | |||||||
| (2) x 30 | ||||||||
| Endnotenpunktzahl | ||||||||
| A + B | ||||||||
| Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO): Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO) | ||||||||
| Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden): Sie haben die Zwischenprüfung bestanden. Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl von ______ und die Prüfungsgesamtnote ______ (§ 65 Absatz 2 und 4 StBAPO). |
| Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit der Notenpunktzahl von mindestens 5): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Sie haben nur in ______ Prüfungsarbeiten die Notenpunktzahl 5 oder mehr erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 65 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
| Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittsnotenpunktzahl in der schriftlichen Prüfung): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Sie haben in der Zwischenprüfung nicht die geforderte Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht (§ 65 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
| Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endnotenpunktzahl): Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden. Begründung: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ und Ihre Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung mit der Durchschnittsnotenpunktzahl ______ bewertet worden. Daraus folgt eine Endnotenpunktzahl nach § 65 Absatz 2 StBAPO von ______. Die von Ihnen erreichte Endnotenpunktzahl liegt unter der geforderten Endnotenpunktzahl von mindestens 200 (§ 65 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
| Ort, Datum | ||
| Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
| Unterschrift |
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 12 StBAPOBewertung der Leistungen
„… liches Recht in Kombination mit Privatrecht Summe der Notenpunktzahlen Durchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO) (2) Durchschnittsnotenpunktzahl x 30 (B) (2) x 30 Endnotenpunktzahl A + B Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Ab …“
- § 65 StBAPOErmittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
„… hnittsnotenpunktzahl x 30 (B) (2) x 30 Endnotenpunktzahl A + B Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO): Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO) Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden): Sie haben die Zwischenprüfung be …“