(1) Die Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Abschnitte an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben. In den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.
(2) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften finden in der Regel an den Finanzämtern, an den Bildungseinrichtungen oder an besonderen Einrichtungen statt. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften können auch ortsunabhängig in digitaler Form durchgeführt werden. Die Bildungseinrichtungen und die Ausbildungsfinanzämter arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.
(3) Die Lerninhalte in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden durch Gestaltungspläne konkretisiert, die auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne aufgestellt werden. Die Gestaltungspläne sind von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 78 +++) (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.