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StBAPO

§ 14Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten angegeben sein.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der Prüfungsarbeiten erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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