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1. SprengV

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021410977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f72c069f075f61307b911ff5506355edf74e739cfb63ffabe8fd0205340279b7

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt I Anwendungsbereich des Gesetzes§ 1§ 2§ 3(weggefallen)§ 3a(weggefallen)§ 4§ 5(weggefallen)Abschnitt II Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör§ 6§ 6a§ 7§ 8(weggefallen)Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung§ 9§ 10§ 11§ 12§ 12a(weggefallen)§ 12b(weggefallen)§ 12c(weggefallen)§ 13Abschnitt IV Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 18a(weggefallen)§ 18b§ 18c§ 19Abschnitt V Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24Abschnitt VI Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe§ 25§ 25a(weggefallen)§ 26§ 27§ 28Abschnitt VII Fachkunde und Prüfungsverfahren§ 29§ 30§ 31Abschnitt VIII Staatlich anerkannte Lehrgänge§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde§ 38§ 39§ 40§ 40aAbschnitt X Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes§ 41§ 42§ 43§ 44Abschnitt XI Sachverständigenausschuß§ 45Abschnitt XII Ordnungswidrigkeiten§ 46§ 47Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußvorschriften§ 48§ 49§ 50Anlage 1(zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von SprengzubehörAnlage 2(zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und WettersprengschnürenAnlage 3(weggefallen)Anlage 4Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2Anlage 5Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2Anlage 6(zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8) Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)