1. SprengV
§ 45
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- 1.
- je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
- sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,
- 3.
- je einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr und des Bundeskriminalamtes,
- 4.
- einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,
- 5.
- zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 6.
- einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,
- 7.
- zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,
- 8.
- zwei Vertretern der Gewerkschaften.
- 1.
- der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,
- 2.
- des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Vertreters der zuständigen Stelle der Bundeswehr auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,
- 3.
- der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
- 4.
- der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021410977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f72c069f075f61307b911ff5506355edf74e739cfb63ffabe8fd0205340279b7