1. SprengV
§ 28
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- 1.
- Fundmunition oder
- 2.
- Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder
- 3.
- Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die
- a)
- wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausgesondert war oder
- b)
- außergewöhnlichen mechanischen, thermischen oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthaltenen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Bränden oder Explosionen, verändert haben.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021410977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f72c069f075f61307b911ff5506355edf74e739cfb63ffabe8fd0205340279b7