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1. SprengV

§ 27

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021410977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f72c069f075f61307b911ff5506355edf74e739cfb63ffabe8fd0205340279b7

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