1. SprengV
§ 42
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- 1.
- die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,
- 2.
- das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,
- 3.
- die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,
- 4.
- das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen Pakete,
- 5.
- bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,
- 6.
- den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder Zündmitteln den Namen des Zurückgebenden,
- 7.
- den Namen der Person, der explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Empfängers.
- 1.
- den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typenbezeichnung und die Fabriknummer des Mischladegerätes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,
- 2.
- die Verwendungsstelle und das Datum des Mischladevorgangs,
- 3.
- die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungsstelle zum Mischen entnommenen wesentlichen Bestandteile,
- 4.
- die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021410977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f72c069f075f61307b911ff5506355edf74e739cfb63ffabe8fd0205340279b7