Zum Gesetzesinhalt

1. SprengV

Inhaltsübersicht

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Abschnitt I-Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt IIAnforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
Abschnitt IIIVerfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Abschnitt IV-Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das Überlassen  an andere
Abschnitt V-Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
Abschnitt VI-Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
Abschnitt VII-Fachkunde und Prüfungsverfahren
Abschnitt VIII-Staatlich anerkannte Lehrgänge
Abschnitt IXBeseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
Abschnitt X-Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
Abschnitt XI-Sachverständigenausschuß
Abschnitt XII-Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt XIII-Übergangs- und Schlußvorschriften
 
Anlage 1Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör
Anlage 2Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
Anlage 3(weggefallen)
Anlage 4Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2
Anlage 5Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2
Anlage 6Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
Anlage 7-Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1
Anlage 8-Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1
Anlage 9-Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2
Anlage 10-Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von  Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4
Anlage 11-Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021410977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f72c069f075f61307b911ff5506355edf74e739cfb63ffabe8fd0205340279b7

XML-Quelle beim Herausgeber