1. SprengV
§ 29
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- 1.
- ausreichende technische Kenntnisse über
- a)
- die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,
- b)
- die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,
- c)
- die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,
- 2.
- ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021410977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f72c069f075f61307b911ff5506355edf74e739cfb63ffabe8fd0205340279b7