1. SprengV
§ 18c
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- 1.
- Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,
- 2.
- Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
- 3.
- Zulassungszeichen,
- 4.
- bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:
- a)
- farbliche Unterscheidung je nach elektrischem Widerstand, Material des Leiters oder Verwendungsort,
- b)
- Länge der Leitung oder des Drahtes,
- c)
- Material des Leiters, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Material,
- d)
- elektrischer Widerstand, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Widerstand,
- 5.
- bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:
- a)
- Typenbezeichnung,
- b)
- Seriennummer,
- c)
- Jahreszahl der Herstellung,
- d)
- zusätzliche Informationen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind,
- e)
- bei schlagwettergesicherten Geräten: zusätzliche Kennzeichnung mit „(S)“,
- 6.
- bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbezeichnung und Seriennummer.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021410977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f72c069f075f61307b911ff5506355edf74e739cfb63ffabe8fd0205340279b7