Zum Gesetzesinhalt

SprengG

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027370976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b109528de12d98c462a3b81af68ab11004b09f85148dc3957f4cf266ba6b36bc

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt I Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 1aAusnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen§ 1bAusnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen§ 2Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe§ 3Begriffsbestimmungen§ 3aKategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren§ 4Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich§ 5Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände§ 5aAusnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung§ 5bKonformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung§ 5cKonformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung§ 5dAufbewahrungspflicht§ 5eBenannte Stellen§ 5fZulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör§ 5gAusnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör§ 6Ermächtigungen, SachverständigenausschussAbschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht§ 7Erlaubnis§ 8Versagung der Erlaubnis§ 8aZuverlässigkeit§ 8bPersönliche Eignung, Begutachtung§ 8cPflichten des Gutachters§ 9Fachkunde§ 10Inhalt der Erlaubnis§ 11Erlöschen der Erlaubnis§ 12Fortführung des Betriebs§ 13Befreiung von der Erlaubnispflicht§ 14Anzeigepflicht§ 15Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen§ 15aVerfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen§ 16Aufzeichnungspflicht§ 16aKennzeichnung von Explosivstoffen§ 16bPflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen§ 16cKennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer§ 16dBevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen§ 16eMaßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität§ 16fPflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen§ 16gKennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht§ 16hWeitere Pflichten des Einführers§ 16iPflichten des Händlers§ 16jHerstellerpflichten der Einführer und Händler§ 16kPflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde§ 16lIdentifizierung und Angaben der WirtschaftsakteureAbschnitt III Aufbewahrung§ 17Lagergenehmigung§ 18ErmächtigungenAbschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten§ 19Verantwortliche Personen§ 20Befähigungsschein§ 21Bestellung verantwortlicher Personen§ 22Vertrieb und Überlassen§ 23Mitführen von Urkunden§ 24Schutzvorschriften§ 25Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften§ 26AnzeigepflichtAbschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich§ 27Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang§ 28Anwendbare Vorschriften§ 29ErmächtigungenAbschnitt VI Überwachung des Umgangs und des VerkehrsUnterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 30Allgemeine Überwachung§ 31Auskunft, Nachschau§ 32Anordnungen der zuständigen Behörden§ 32a(weggefallen)§ 33BeschäftigungsverbotUnterabschnitt 2 Marktüberwachung§ 33a(weggefallen)§ 33bMaßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör§ 33cMaßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen§ 33dWeitere Maßnahmen im Rahmen der MarktüberwachungAbschnitt VII Sonstige Vorschriften§ 34Rücknahme und Widerruf§ 35Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines§ 36Zuständige Behörden§ 37(weggefallen)§ 38(weggefallen)§ 39Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen§ 39aDatenübermittlung an und von MeldebehördenAbschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften§ 40Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr§ 41Ordnungswidrigkeiten§ 42Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften§ 43EinziehungAbschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung§ 44Rechtsstellung der Bundesanstalt§ 45Aufgaben der BundesanstaltAbschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften§ 46Fortgeltung erteilter Erlaubnisse§ 47Übergangsvorschriften§ 47aÜbergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34§ 47b(weggefallen)§ 48Bereits errichtete Sprengstofflager§ 49Anwendbarkeit anderer Vorschriften§ 50(Änderung anderer Vorschriften)§ 51Nicht mehr anwendbare Vorschriften§ 52(weggefallen)§ 53(Inkrafttreten)Anlage I(zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3Anlage IIAnlage III(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)Anlage IVGegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)