SprengG
§ 7Erlaubnis
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- 1.
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
- 2.
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027370976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b109528de12d98c462a3b81af68ab11004b09f85148dc3957f4cf266ba6b36bc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BAMBGebV(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
„… und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG Festgebühr 67 Euro 9 Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der B …“