SprengG
Anlage I(zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- 1.
- Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 1.1
- Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,
- 1.2
- Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),
- 1.3
- Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,
- 1.4
- Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
- 1.5
- Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
- 1.6
- Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
- 1.7
- Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- 2.
- Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 2.1
- Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,
- 2.2
- Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,
- 2.3
- Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,
- 2.4
- Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
- 2.5
- Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
- 2.6
- Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
- 2.7
- Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.8
- Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027370976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b109528de12d98c462a3b81af68ab11004b09f85148dc3957f4cf266ba6b36bc