(1) Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die folgenden Angaben und Kennzeichnungen anbringen:
1.
seinen Namen,
2.
seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke,
3.
die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann,
4.
die CE-Kennzeichnung,
5.
die Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war,
6.
den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes.
Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich, müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
(2) Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen beifügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst ist. Abweichend von Satz 1 hat er bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in schriftlicher oder elektronischer Form in der von ihnen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stellen, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1) geändert worden ist, zu erstellen ist und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt.
(3) Der Hersteller muss pyrotechnische Gegenstände mit einer Registrierungsnummer kennzeichnen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird. Der Hersteller muss ein Verzeichnis über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen und dieses den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Er hat das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben.
(4) Soll der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt und dort Verwendern überlassen werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates zu machen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
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