SprengG
§ 20Befähigungsschein
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027370976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b109528de12d98c462a3b81af68ab11004b09f85148dc3957f4cf266ba6b36bc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 4 LuftSiSchulV(zu den §§ 25 und 27) Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams
„… – USBV, KSBV – Umgang mit Sprengstoffen – (Ab-)Dampfdruck 3 3 3 Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG – Kontaminationen durch Sprengstoffe und deren Vermeidung nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchfü …“