SprengG
§ 27Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- 1.
- explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
- 2.
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
- 1.
- beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
- 2.
- der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
- 3.
- inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
- 1.
- nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
- 2.
- nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027370976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b109528de12d98c462a3b81af68ab11004b09f85148dc3957f4cf266ba6b36bc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BAMBGebV(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
„… und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG Festgebühr 65 EUR 10 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 1. SprengV für sons …“