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SprengG

§ 5dAufbewahrungspflicht

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
1.
die EU-Konformitätserklärung,
2.
die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
3.
die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
4.
die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
5.
die Berichte über die Nachprüfungen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027370976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b109528de12d98c462a3b81af68ab11004b09f85148dc3957f4cf266ba6b36bc

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