SprengG
§ 40Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- 1.
- entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
- 2.
- entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
- 3.
- entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
- entgegen
- a)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder
- b)
- § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
- 2.
- ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager betreibt,
- 3.
- explosionsgefährliche Stoffe
- a)
- entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
- b)
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
- c)
- entgegen § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
- d)
- entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
- e)
- entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027370976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b109528de12d98c462a3b81af68ab11004b09f85148dc3957f4cf266ba6b36bc