SeeBewachDV
§ 11Kommunikationssystem
Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung
- 1.
- die Mitarbeiter über sie betreffende Verantwortlichkeiten unterrichtet werden und
- 2.
- drohende oder festgestellte Verstöße gegen rechtliche oder betriebliche Vorgaben unverzüglich an die Geschäftsleitung und an den Verantwortlichen berichtet werden.
- 1.
- Ergebnisse der internen Kontroll- und Prüfprozesse gemäß § 9,
- 2.
- Rückmeldungen von Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Kunden, Behörden und anderen Beteiligten,
- 3.
- Änderungen, die sich auf die betriebliche Organisation nach § 4 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung auswirken können sowie
- 4.
- Empfehlungen für Verbesserungen der betrieblichen Organisation oder der Verfahrensabläufe.
Stand: Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR162300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f466e26877e367be3397d2542378b731488dcb3f6b1bfd96c20af4920799f083
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 13 SeeBewachVAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
„… nge in den Betriebsabläufen in Textform Bericht zu erstatten. Diese Berichte nach Satz 1 sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in den Betriebsabläufen sind: 1. Ergebnisse der internen Kontroll- und Prüfprozesse …“
- § 4 SeeBewachVBetriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
„… n, Behörden und anderen Beteiligten, 3. Änderungen, die sich auf die betriebliche Organisation nach § 4 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung auswirken kön …“
- § 5 SeeBewachVAnforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
„… satz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung auswirken können sowie 4. Empfehlungen für Verbesserungen der betrieblichen Organisation oder der Verfahrensabläufe.“