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SeeBewachDV

§ 14Ausrüstung

Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

(1) Das Bewachungsunternehmen hat darzustellen, welche Waffen und sonstige Ausrüstung verwendet werden. Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaften zu nennen.
(2) Die Ausrüstung muss umfassen:
1.
Nachtsichtgerät,
2.
Entfernungsmesser,
3.
Fernglas,
4.
Langwaffe,
5.
Kurzwaffe,
6.
ausreichend Munition,
7.
ballistischer Schutzhelm,
8.
Kamera,
9.
ballistische Schutzweste,
10.
Funkgeräte mit Kopfsprechhörer, Satellitentelefon,
11.
medizinische Ausrüstung sowie
12.
automatische Rettungsweste.
(3) Bei der Auswahl der jeweiligen Modelle hat das Bewachungsunternehmen darauf zu achten, dass die für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hafen- und Küstenstaaten geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen sowie die Bestimmungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr eingehalten werden können.
(4) Die Ausrüstung ist vor jedem Einsatz vom Bewachungsunternehmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Nicht funktionsfähige Ausrüstungsteile sind durch gleichwertige Ausrüstungsteile zu ersetzen. Änderungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f466e26877e367be3397d2542378b731488dcb3f6b1bfd96c20af4920799f083

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