SeeBewachV
§ 4Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
- 1.
- die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen mit folgenden Aufgaben:
- a)
- die Sicherstellung der Führung des Prozesshandbuchs durch das Bewachungsunternehmen gemäß Nummer 2,
- b)
- die Überwachung des Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesses für die eingesetzten Wachpersonen gemäß Nummer 3,
- c)
- die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln der Kontroll- und Prüfprozesse gemäß Nummer 5,
- d)
- die interne Kommunikation gemäß Nummer 7 sowie die Kommunikation mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
- e)
- die Durchführung und Überwachung der Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2,
- 2.
- eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich einem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
- 3.
- Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesse für die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird,
- 4.
- die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachpersonen,
- 5.
- Kontroll- und Prüfprozesse,
- 6.
- ein Dokumentationssystem sowie
- 7.
- ein internes Kommunikationssystem.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR156200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5552844d52e59aecb4980eda784901e970e45ae1ead1faab9c1b5e9ba84cc77b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 11 SeeBewachDVKommunikationssystem
„… n, Behörden und anderen Beteiligten, 3. Änderungen, die sich auf die betriebliche Organisation nach § 4 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung auswirken kön …“
- § 8 SeeBewachDVSicherstellung der Rechtsberatung
„Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsberatung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr sicherzustellen. Mit der Rechtsberatung sind fachkundige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu …“
- § 9 SeeBewachDVDokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse
„(1) Die internen Prüfprozesse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung müssen Kontrollmechanismen für die täglichen Betriebsabläufe vorsehen. Die Kontrollen haben jedenfalls die Einhaltung d …“