SeeBewachV
§ 13Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
- 1.
- Bewachungsvertrag mit Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses,
- 2.
- Dokumentation jedes Einsatzes nach Beendigung des Einsatzes mit den folgenden Angaben:
- a)
- Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes,
- b)
- Reiseverlauf und Reisezeitraum durch das gefährdete Gebiet,
- c)
- Namen der eingesetzten Wachpersonen und die nach § 5 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen,
- d)
- Liste der mitgeführten Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einschließlich etwaiger Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Handelsgenehmigungen sowie einer Dokumentation über Verluste, Ersatz oder Verbrauch,
- 3.
- Name, Anschrift und Geburtsdatum der Wachpersonen unter Angabe des Tages des Vertragsschlusses,
- 4.
- Nachweise über die Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der Wachpersonen sowie über Einarbeitung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß den §§ 7 bis 10,
- 5.
- die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Empfangsbescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2,
- 6.
- Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1,
- 7.
- Anzeigen nach § 14 und
- 8.
- Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgelegten Kontroll- und Prüfprozesse.
- 1.
- Zeit, Ort und Dauer des Einsatzes,
- 2.
- Ablauf der Ereignisse bis zum Gebrauch der Waffen,
- 3.
- im Falle eines Angriffs: Anzahl und Bewaffnung der Angreifer,
- 4.
- im Falle eines Angriffs: die durch die Angreifer benutzten Boote und Waffen,
- 5.
- im Falle eines Angriffs: der Ablauf des Abwehrvorgangs,
- 6.
- benutzte Waffen und verbrauchte Munition,
- 7.
- Identität von Verwundeten und Toten,
- 8.
- schriftliche Zeugenaussagen zum und vorhandene Aufzeichnungen über den Gebrauch von Waffen sowie
- 9.
- Schießübungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR156200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5552844d52e59aecb4980eda784901e970e45ae1ead1faab9c1b5e9ba84cc77b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 10 SeeBewachDVDokumentationssystem
„… berechtigung über die Dokumente sowie 7. die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.“
- § 11 SeeBewachDVKommunikationssystem
„… nge in den Betriebsabläufen in Textform Bericht zu erstatten. Diese Berichte nach Satz 1 sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in den Betriebsabläufen sind: 1. Ergebnisse der internen Kontroll- und Prüfprozesse …“