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SeeBewachV

§ 13Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte und Einsätze zu führen und Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die folgenden Aufzeichnungen sind anzufertigen sowie die folgenden Unterlagen und Belege zu sammeln:
1.
Bewachungsvertrag mit Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses,
2.
Dokumentation jedes Einsatzes nach Beendigung des Einsatzes mit den folgenden Angaben:
a)
Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes,
b)
Reiseverlauf und Reisezeitraum durch das gefährdete Gebiet,
c)
Namen der eingesetzten Wachpersonen und die nach § 5 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen,
d)
Liste der mitgeführten Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einschließlich etwaiger Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Handelsgenehmigungen sowie einer Dokumentation über Verluste, Ersatz oder Verbrauch,
3.
Name, Anschrift und Geburtsdatum der Wachpersonen unter Angabe des Tages des Vertragsschlusses,
4.
Nachweise über die Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der Wachpersonen sowie über Einarbeitung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß den §§ 7 bis 10,
5.
die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Empfangsbescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2,
6.
Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1,
7.
Anzeigen nach § 14 und
8.
Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgelegten Kontroll- und Prüfprozesse.
(2) Bei Gebrauch von Waffen sind zusätzlich unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu dokumentieren:
1.
Zeit, Ort und Dauer des Einsatzes,
2.
Ablauf der Ereignisse bis zum Gebrauch der Waffen,
3.
im Falle eines Angriffs: Anzahl und Bewaffnung der Angreifer,
4.
im Falle eines Angriffs: die durch die Angreifer benutzten Boote und Waffen,
5.
im Falle eines Angriffs: der Ablauf des Abwehrvorgangs,
6.
benutzte Waffen und verbrauchte Munition,
7.
Identität von Verwundeten und Toten,
8.
schriftliche Zeugenaussagen zum und vorhandene Aufzeichnungen über den Gebrauch von Waffen sowie
9.
Schießübungen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Dokumentationen nach Absatz 2 sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung oder Dokumentation angefertigt wurde.
(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5552844d52e59aecb4980eda784901e970e45ae1ead1faab9c1b5e9ba84cc77b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 10 SeeBewachDVDokumentationssystem

    „… berechtigung über die Dokumente sowie 7. die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.“

  • § 11 SeeBewachDVKommunikationssystem

    „… nge in den Betriebsabläufen in Textform Bericht zu erstatten. Diese Berichte nach Satz 1 sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in den Betriebsabläufen sind: 1. Ergebnisse der internen Kontroll- und Prüfprozesse …“