SeeBewachDV
§ 8Sicherstellung der Rechtsberatung
Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung
Stand: Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR162300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f466e26877e367be3397d2542378b731488dcb3f6b1bfd96c20af4920799f083
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 SeeBewachVBetriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
„Der Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsberatung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr sicherzustellen. Mit der Rechtsberatung sind fachkundige, zur Rechtsberatung befähigte Personen zu …“