Zum Gesetzesinhalt

SeeBewachV

§ 5Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See sind vom Bewachungsunternehmen geeignete Verfahrensabläufe vor Beginn der beantragten Bewachungstätigkeit festzulegen, zu dokumentieren und während der Dauer der Zulassung fortlaufend zu aktualisieren. Die Verfahrensabläufe müssen umfassen:
1.
Zusammensetzung und Qualifizierung der Wachpersonen und Aufgabenverteilung unter den Wachpersonen, die ein Bewachungsteam an Bord bilden, unter Festlegung eines Einsatzleiters und seines Vertreters (Einsatzplanung), wobei die Funktionen des Einsatzleiters und des Vertreters mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Wachperson eines Bewachungsunternehmens zum Schutz von Seeschiffen voraussetzen, sowie Festlegung der Kommunikations- und Entscheidungswege zwischen dem Bewachungsteam und dem Verantwortlichen,
2.
Festlegung des Zusammenwirkens des Einsatzleiters mit dem Kapitän zur Identifizierung eines Angriffs und zum Verhalten im Angriffsfall, wobei das Entscheidungsrecht des Kapitäns über Abwehrmaßnahmen unberührt bleibt,
3.
Verfahrensregelung zur Anwendung von Gewalt und zum Gebrauch von Waffen,
4.
Festlegung der Kommunikationswege zwischen den Wachpersonen und dem Kapitän,
5.
Überwachung der Wachpersonen an Bord,
6.
Fertigung von Berichten und Sicherung von Beweismitteln über den Ablauf von Einsätzen, bei denen Waffen zum Gebrauch kommen, sowie
7.
Beschaffung, Transport, An- und Von-Bord-Bringen, Aufbewahrung und Sicherung gegen Verlust, Gebrauch und Entsorgung der Ausrüstung nach § 6.
(2) Das Bewachungsunternehmen hat den Wachdienst der Wachpersonen durch eine allgemeine Dienstanweisung, einsatzspezifische Dienstanweisungen und Schichtplanung zu regeln. Das Bewachungsunternehmen hat den Wachpersonen eine Ausfertigung der Dienstanweisungen gegen Empfangsbescheinigung sowie die Schichtplanung vor dem Einsatz auszuhändigen.
(3) Die Anforderungen an die Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
(4) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass spätestens vor Einschiffung der Wachpersonen folgende Unterlagen zu den eingesetzten Wachpersonen vorliegen:
1.
bei einem Einsatz auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, ein Nachweis über die Erfüllung der mit der waffenrechtlichen Erlaubnis erteilten Auflagen nach § 28a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist,
2.
ein Nachweis über die Unfall- und Krankenversicherungen der Wachpersonen,
3.
Reisedokumente und Visa, sofern Visa vom jeweiligen Staat vor der Einreise erteilt werden,
4.
Ausweise mit folgenden Angaben:
a)
Namen und Vornamen der Wachpersonen,
b)
Name und Anschrift des Bewachungsunternehmens,
c)
Lichtbilder der Wachpersonen und
d)
Unterschriften der Wachpersonen sowie einer Person nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2.
Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Das Bewachungsunternehmen hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5552844d52e59aecb4980eda784901e970e45ae1ead1faab9c1b5e9ba84cc77b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 11 SeeBewachDVKommunikationssystem

    „… satz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung auswirken können sowie 4. Empfehlungen für Verbesserungen der betrieblichen Organisation oder der Verfahrensabläufe.“

  • § 12 SeeBewachDVVerfahrensabläufe für den Einsatz

    „(1) Für die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See ist gemäß § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung erforderlich, dass das Bewachungsunternehmen Verfahrensabläufe für die Planung und Durchführung dieser Einsätze festleg …“

  • § 3 SeeBewachDVAblauforganisation

    „… unter Berücksichtigung der von der Bewachungsaufgabe ausgehenden Risiken die Verfahrensabläufe nach § 5 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung und die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu beschreiben. (2) Das Prozesshandbuch ist den Mitarbeitern als Leitfaden zur …“