SeeBewachDV
§ 10Dokumentationssystem
Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung
- 1.
- die Zuständigkeiten,
- 2.
- die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen,
- 3.
- die Form der Dokumentation,
- 4.
- die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,
- 5.
- die Art der Verwendung der Dokumente,
- 6.
- die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie
- 7.
- die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.
Stand: Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR162300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f466e26877e367be3397d2542378b731488dcb3f6b1bfd96c20af4920799f083
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 SeeBewachVAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
„… berechtigung über die Dokumente sowie 7. die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.“