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SeeBewachDV

§ 10Dokumentationssystem

Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen:
1.
die Zuständigkeiten,
2.
die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen,
3.
die Form der Dokumentation,
4.
die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,
5.
die Art der Verwendung der Dokumente,
6.
die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie
7.
die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 102 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f466e26877e367be3397d2542378b731488dcb3f6b1bfd96c20af4920799f083

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 SeeBewachVAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

    „… berechtigung über die Dokumente sowie 7. die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.“