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PflKartV 1986

Pflanzkartoffelverordnung

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001920986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 545408316d7abe877581f5c07ad865acdfcb738d7d94f6ffaeb175bfd3494d34

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut§ 3Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge§ 4Anerkennungsstelle§ 5Antrag§ 6Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb§ 7§ 8Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes§ 9Feldbestandsprüfung§ 10Mängel des Feldbestandes§ 11Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung§ 12Wiederholungsbesichtigung§ 13Beschaffenheitsprüfung§ 14Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit§ 15Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit§ 16Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit§ 17Probenahme für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel§ 18Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel§ 19Bescheid§ 20Nachprüfung§ 21Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau§ 22Rücknahme der AnerkennungAbschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten§ 22aGenehmigung durch das BundessortenamtAbschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung§ 23Verpackung§ 24Etikett§ 24aPflanzenpass§ 25Einleger§ 26Angabe einer chemischen Behandlung§ 27Angaben in besonderen Fällen§ 28Verschließung§ 29Wiederverschließung§ 30Kleinpackungen§ 31Abgabe in kleinen Mengen§ 32Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen FällenAbschnitt 4 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen§ 33Abschnitt 5 Schlussvorschriften§ 33aÜbergangsvorschrift§ 34Anlage 1(zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den FeldbestandAnlage 2(zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des PflanzgutesAnlage 3(zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und ProbenAnlage 4(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem EtikettAnlage 5(zu § 33) Größensortierung