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PflKartV 1986

§ 21Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

Pflanzkartoffelverordnung

Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001920986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 545408316d7abe877581f5c07ad865acdfcb738d7d94f6ffaeb175bfd3494d34

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