PflKartV 1986
§ 28Verschließung
- 1.
- eine Plombe,
- 2.
- eine Banderole,
- 3.
- eine Siegelmarke,
- 4.
- ein Klebeetikett,
- 5.
- bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der Anerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat.
- 1.
- an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Verschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des Verschlusses nicht unbrauchbar wird,
- 2.
- bei einer maschinell zugenähten Packung von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001920986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 545408316d7abe877581f5c07ad865acdfcb738d7d94f6ffaeb175bfd3494d34