PflKartV 1986
§ 6Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
- 1.
- die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hektar groß ist;
- 2.
- der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;
- 3.
- auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie aufwachsen;
- 4.
- es nicht in Unterkulturen von Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und
- 5.
- in dem Vermehrungsbetrieb
- a)
- Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte erzeugt wird und
- b)
- Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird.
- 1.
- bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mitteln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint;
- 2.
- in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf beschränkt wird;
- 3.
- in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001920986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 545408316d7abe877581f5c07ad865acdfcb738d7d94f6ffaeb175bfd3494d34