(1) Der Probenehmer entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten Pflanzgut eine Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3.
(2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
1.
angezeigt hat, von welchem Zeitpunkt an die Prüfung vorgenommen werden kann; dabei sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche Zahl der Packungen oder Behältnisse oder die Absicht des Inverkehrbringens in Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken anzugeben;
2.
schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt,
a)
die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder
b)
hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt hat.
(3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft worden, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, dass die Partie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen hat. Ist die Durchführung der Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet oder das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, dass diese keinen Befall des Pflanzgutes mit Kartoffelnematoden festgestellt hat.
(4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186
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