(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm.
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28 nicht erforderlich.
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:
1.
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer,
2.
Art, Kategorie und Klasse des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer,
3.
die Sortenbezeichnung,
4.
die Füllmenge,
5.
im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26.
Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben.
(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186
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