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PflKartV 1986

§ 27Angaben in besonderen Fällen

Pflanzkartoffelverordnung

(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich die Angabe "Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" tragen.
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
(3) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.13 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder die Behältnisse nach § 29 wiederverschlossen werden sollen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001920986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 545408316d7abe877581f5c07ad865acdfcb738d7d94f6ffaeb175bfd3494d34

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