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PflKartV 1986

§ 26Angabe einer chemischen Behandlung

Pflanzkartoffelverordnung

Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken
1.
auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
2.
auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder auf einem zusätzlichen Einleger oder
3.
auf einem Klebeetikett.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001920986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 545408316d7abe877581f5c07ad865acdfcb738d7d94f6ffaeb175bfd3494d34

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