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KraftstoffLBV

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005200982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08f30542a45e60ea64ca27e25842183015167e67646bafaeeb324321d3ee8e3b

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformel1. Abschnitt Liefer- und Bezugsbeschränkungen für Kraftstoffe§ 1Liefer- und Bezugsbeschränkungen§ 2Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen§ 3Geltungsdauer von Bezugscheinen2. Abschnitt Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag für bestimmten Bedarf§ 4Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden§ 5Zuteilungskürzungen durch Verordnung§ 6Antragsberechtigte3. Abschnitt Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6§ 7Anträge von Privatpersonen§ 8Anträge von Gewerbetreibenden, Landwirten, freiberuflich Tätigen sowie für sonstigen beruflichen Bedarf§ 9Anträge der öffentlichen Hand§ 10Antragszeiträume§ 11Vorabausgabe von Bezugscheinen4. Abschnitt Ausgabe von Bezugscheinen unabhängig vom Bedarf§ 12Grundmenge für Kraftfahrzeuge§ 13Ausgabe von Bezugscheinen über die Grundmenge5. Abschnitt Zuständigkeiten§ 14Zuständige Stellen6. Abschnitt Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahrzeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen§ 15Zuteilung für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene Kraftfahrzeuge§ 16Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, internationale Organisationen und verbündete Streitkräfte7. Abschnitt Vorschriften für Kraftstoffhändler§ 17Lieferpflicht§ 18Ablieferung von Bezugscheinen§ 19Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhändlern8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten§ 20Ordnungswidrigkeiten9. Abschnitt Schlußvorschriften§ 21(weggefallen)§ 22InkrafttretenAnlage 1Anlage 2Anlage 3