KraftstoffLBV
§ 4Bedarf, für den Bezugscheine zugeteilt werden
Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
- 1.
- zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- 2.
- für gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke und sonst zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit,
- 3.
- für Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle,
- 4.
- für die Benutzung eines Fahrzeugs durch Behinderte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind.
- 1.
- Antragstellern nach § 7, deren Kraftstoffbedarf auf Grund von Kilometerangaben berechnet wird, dürfen für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die für die vom Antragsteller bisher monatlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometer notwendig ist. Dabei ist der Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode oder, wenn die Fahrten erst innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen wurden, der Zeitraum seit Aufnahme der Fahrten zugrunde zu legen. Der für je 100 km zu berücksichtigende Kraftstoffbedarf wird durch Verordnung bestimmt.
- 2.
- Antragstellern nach den §§ 8 und 9, deren Kraftstoffbedarf in Litern anzugeben ist, dürfen für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die dem Verbrauch für diese Zwecke im Vergleichsmonat des Vorjahres entspricht. Übersteigt bei Personenkraftwagen und Krafträdern dieser Verbrauch gemessen an den gefahrenen Kilometern den in der Tabelle nach Nummer 1 Satz 3 festgelegten Verbrauch, so kann dieser Verbrauch der Bedarfsermittlung zugrunde gelegt werden.
- 1.
- wenn zwingende persönliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen und soweit die Zuteilung notwendig ist, um unbillige Härten zu vermeiden,
- 2.
- soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum nicht vorliegt,
- 3.
- wenn ein zusätzlicher Bedarf als Folge von Verkehrsverlagerungen entsteht, die insgesamt zu einer Verminderung des Kraftstoffverbrauchs für die in Absatz 1 genannten Zwecke führen,
- 4.
- wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände ein dringender, anders nicht zu deckender Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben entsteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005200982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08f30542a45e60ea64ca27e25842183015167e67646bafaeeb324321d3ee8e3b