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KraftstoffLBV

§ 2Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen

Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise

Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005200982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08f30542a45e60ea64ca27e25842183015167e67646bafaeeb324321d3ee8e3b

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