KraftstoffLBV
§ 11Vorabausgabe von Bezugscheinen
Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
- 1.
- bei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer dadurch, daß der Antragsvordruck mit einem besonderen Kammeraufdruck versehen oder ihm ein besonderer von den Kammern den Antragsberechtigten zur Verfügung gestellter Vordruck beigefügt ist, aus dem Name und Anschrift des Antragsberechtigten sowie die zuständige Kammer hervorgehen;
- 2.
- bei Mitgliedern entsprechender berufsständischer Körperschaften des öffentlichen Rechts durch eine Bescheinigung der zuständigen Körperschaft, daß der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausgegeben werden;
- 3.
- durch eine Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle, soweit keine Bescheinigung nach Nummer 1 oder 2 vorgelegt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005200982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08f30542a45e60ea64ca27e25842183015167e67646bafaeeb324321d3ee8e3b