KraftstoffLBV
§ 20Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,
- 2.
- in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,
- 3.
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt,
- 4.
- Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,
- 5.
- entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,
- 6.
- entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,
- 7.
- entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005200982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08f30542a45e60ea64ca27e25842183015167e67646bafaeeb324321d3ee8e3b